Homeoffice im Ausland: Erlaubt oder verboten?
Die erste Stolperfalle kann schon eine ganz banale Vorschrift aus dem Arbeitsrecht sein: Es ist der Arbeitgeber, der den Arbeitsplatz bestimmt. Völlig unabhängig davon, was technisch möglich ist. Auch wenn zwei Pandemiejahre eine Ausnahme zur Regel gemacht haben, ist daraus kein Gewohnheitsrecht entstanden. Wenn vom Gesetzgeber Homeoffice verordnet wurde, greift das natürlich in das Arbeitgeberrecht ein, aber nach Ende solcher Regeln bestimmt wieder der Betrieb, wo Beschäftigten ihren Arbeitsplatz haben. Und außerdem heißt es Homeoffice, nicht Beachoffice – ergo sollten Beschäftigte unbedingt einen Blick in ihren Arbeitsvertrag werfen sowie in relevante Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder andere Regelungen. Wer seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt, macht sich angreifbar und muss im schlimmsten Fall mit Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung rechnen.
Es ist also anzuraten, Homeoffice-Pläne mit dem Betrieb zu besprechen, erst recht, wenn das Homeoffice ins Ausland verlegt werden soll und gar ins außereuropäische Ausland. Denn es schließen sich weitere Stolperfallen an: Wenn regelmäßig oder über längere Zeiträume hinweg im Ausland mobil gearbeitet wird, stellt sich beispielsweise die Frage nach dem geltenden Arbeitsrecht. Und auch Steuern sowie Sozialversicherung sind ein Thema. Beim Arbeitsrecht können Beschäftigte und Unternehmen vereinbaren, dass weiterhin deutsches Arbeitsrecht angewendet wird, selbst wenn das Homeoffice nach Thailand oder in die USA verlegt wird. Wird länger als ein halbes Jahr mobil im Ausland gearbeitet, fallen dort normalerweise Steuern an. Das führt meistens zwar nicht zur Doppelbesteuerung, weil die Bundesrepublik mit sehr vielen Staaten entsprechende Abkommen getroffen hat, sollte aber trotzdem vorher überprüft werden. Eine Besteuerung nach ausländischem Recht kann günstiger oder ungünstiger sein, wird aber meist erstmal unbekannt und daher fehlerträchtig sein. Ebenso sollten Beschäftigte mit dem Wunsch nach Auslands-Homeoffice sich mit der Frage der Sozialversicherung auseinandersetzen. Laut Techniker Krankenkasse unterliegen Beschäftigte bei nur vorübergehender Auslandstätigkeit – als vorübergehend wird hier ein Zeitraum von bis zu zwei Jahren genannt – weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Möglicherweise kann ein EU-Staat aber eine sogenannte A1-Bescheiningung verlangen, als Nachweis für eine Sozialversicherung im Heimatland. Infos gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
Auch das Aufenthaltsrecht kann Thema werden, insbesondere wenn mobiles Arbeiten außerhalb der EU stattfinden soll – dazu gehören auch die Schweiz und Großbritannien. Hier ist zu beachten, dass für Beschäftigte deutscher Firmen, die zwar einen festen Aufenthaltsstaus, aber keinen deutschen Pass besitzen, möglicherweise andere Regeln greifen als für deutsche Staatsbürger und -bürgerinnen. Aus Arbeitgebersicht ist der Arbeitsschutz möglicherweise ein Thema, denn die ROM-I-Verordnung der EU regelt, dass ausländische Beschäftigte beim Arbeitsschutz nicht unter das Niveau des Staates fallen dürfen, in dem sie arbeiten. Und dann wäre da noch das Thema „Betriebsstätte“. Denn ausländische Beschäftigte begründen möglicherweise eine Betriebsstätte ihres Arbeitgebers in dem Land, in dem sie arbeiten – etwa dann, wenn sie dort für ihren Arbeitgeber Verträge abschließen. Eine ausländische Betriebsstätte kann aber eine Menge Papierkram (Registrierungen, Dokumentationen, Deklaration) bis hin zu einer möglichen Pflicht zur Abführung von Steuern für den Betrieb erzeugen. Nichtbeachtung kann zu Strafen und Bußgeldern führen.